Informationen zum Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG), auch Anerkennungsgesetz genanntAnerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

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Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse bringt sowohl für die Antragsteller als auch für die Unternehmen Vorteile mit sich.

Ein Arbeitnehmer mit einem anerkannten ausländischen Abschluss kann sich besser auf dem Arbeitsmarkt platzieren, zudem ermöglicht eine berufliche Anerkennung eine Einreise im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.

Eine Anerkennung erleichtert Betrieben die Einschätzung der Fähigkeiten ihrer Mitarbeiter, zudem ermöglicht die Anerkennung die Einstellung von qualifizierten Fachkräften mit ausländischem Abschluss.

Im Rahmen des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren prüfen wir, inwieweit eine Ausbildung aus dem Ausland einem deutschen Gesellen- oder Meisterabschluss entspricht und anerkannt werden kann.



Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einer deutschen Berufsqualifikation kann beantragt werden, wenn:
  • der Antragsteller in Deutschland wohnt und die Berufsqualifikation im Ausland vor der Ausreise nach Deutschland erworben wurde.
  • der Antragsteller im Ausland wohnt und in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will und die Berufsqualifikation in seinem Heimatland erworben hat.
In einem ersten Schritt prüfen wir ob ein Zugang zum Verfahren besteht. Dieses liegt vor, wenn im Ausland eine förmliche Ausbildung mit einer staatlichen Prüfung abgelegt wurde. Falls ja, werden die Ausbildungsinhalte mit dem deutschen Referenzberuf verglichen. Dabei sind drei Ergebnisse möglich
  1. Volle Gleichwertigkeit
    Es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf. Sie erhalten dadurch alle Berechtigungen, die dem deutschen Abschluss entsprechen.

  2. Teilweise Gleichwertigkeit
    Es gibt wesentliche Unterschiede, die im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme behoben werden können

  3. Keine Gleichwertigkeit
    Das ausländische Berufsprofil ist mit dem deutschen Referenzberuf nicht vergleichbar.

  1. amtlich beglaubigte Farbkopien der Originaldokumente sowie der deutschen Übersetzungen:
    von allen Zeugnissen / Diplomen über die erworbene Berufsqualifikation
    von den Notenlisten der Prüfungen / beruflichen Schulen
    vom Lehrplan der Ausbildung
    von Arbeitszeugnissen (mit Angabe der durchgeführten Tätigkeiten)
    vom Arbeitsbuch, sofern vorhanden

  2. eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses

  3. ein tabellarischer Lebenslauf mit einer Aufstellung der im Ausland absolvierten Ausbildungsgänge und der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit, in deutscher Sprache

  4. bei Antragstellern mit Wohnsitz im Ausland der Nachweis, dass eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufgenommen werden wird
    (Arbeitsvertrag, Zusage eines Arbeitgebers)

Amtliche Beglaubigungen aus dem Ausland sollten mit einem APOSTILLE versehen sein.
Übersetzungen müssen von einem beeidigten Dolmetscher stammen.
Falls erforderlich können weitere Unterlagen angefordert werden.

Die Bearbeitungsfrist von drei Monaten gemäß § 6 Abs. 3 BQFG beginnt erst mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen sowie der Begleichung der Gebührenrechnung
Für die Bearbeitung des Antrages wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Die Gebühr beträgt je nach Arbeitsaufwand 100,00 bis 600,00 Euro. Bei Antragstellung sind 350,00 Euro als Vorkasse zu leisten. Dieser Betrag wird am Ende des Verfahrens mit der Schlussgebühr verrechnet. Ist die Endgebühr niedriger wird der zu viel bezahlte Betrag erstattet, ist sie höher, wird die Differenz nachgefordert. Die Informations- und Beratungsgespräche innerhalb der Vorprüfungsphase sind gebührenfrei.






Anpassungsqualifizierung – Der Weg zur vollen Gleichwertigkeit

Eine teilweise Gleichwertigkeit im Anerkennungsbescheid bedeutet, dass es wesentliche Unterschiede zwischen den Inhalten des im Ausland erworbenen Abschluss und dem deutschen Referenzberuf gibt.

 

Diese Unterschiede können im Rahmen einer Anpassungsqualifizierung ausgeglichen werden. Diese findet in der betrieblichen Praxis statt und wird teilweise durch entsprechende ÜLU Kurse ergänzt.

 

Nach einer nachgewiesenen Anpassungsqualifizierung steht einer vollen Gleichwertigkeit nichts mehr im Weg und der Folgeantrag kann gestellt werden

 

Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne.



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 Flyer "Die Qualifizierungsförderung" (PDF)

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Sie möchten bei der Handwerkskammer Karlsruhe einen Antrag auf die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation stellen.

Zur Beschleunigung des Verfahrens kann es hilfreich sein, wenn wir Ihre Daten im Einzelfall an andere Handwerkskammern oder an Behörden oder Stellen des Staates, in welchem Sie Ihre Qualifikation bzw. Ihren Abschluss erworben haben, weiterleiten.

Dies geschieht ausschließlich, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens (etwa zur Prüfung vorgelegter Dokumente) beiträgt. Sofern Sie Ihre Qualifikation bzw. Ihren Abschluss in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworben haben, bedeutet dies, dass Ihre Daten an Stellen in diesem Staat außerhalb des EWR bzw. der Schweiz weitergegeben werden. Hier kann ein der DSGVO vergleichbares Datenschutzniveau ggf. nicht gewährleistet werden.

Die Grundlage dieses Datentransfers ist Ihre Einwilligung (Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO).

Die Weitergabe erfolgt nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung. Die Einwilligung ist freiwillig und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Sofern Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen, geben wir Ihre Daten nicht an diese Stellen weiter.

Eine unter Umständen durch die Weitergabe mögliche Beschleunigung des Verfahrens ist sodann nicht möglich.

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie in den Datenschutzhinweisen nach Art. 13, 14 DSGVO, welche als PDF-Dokument am Ende unserer → Datenschutzerklärung hinterlegt sind.

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