Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht FAQEnergiepreispauschale
25.06.2022
Als Reaktion des Gesetzgebers auf deutlich gestiegene Preise, insbesondere im Bereich Energie, wird mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 u.a. eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto eingeführt, die steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei ist.
Die EPP wird grundsätzlich allen unbeschränkt steuerpflichtigen aktiven Erwerbspersonen gewährt, also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Gewerbetreibenden, Selbständigen und Landwirtinnen und Landwirten. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentnerinnen und Rentner erhalten hingegen keine Energiepreispauschale. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1. September 2022. Anspruchsberechtigt sind aber alle aktiv tätigen Erwerbspersonen, die im Veranlagungszeitraum 2022 entsprechende Einkünfte bezogen haben.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat am 17. Juni 2022 einen FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale veröffentlicht in dem die wesentlichen Fragen beantwortet werden.
Den FAQ-Katalog kann man unter folgendem Link abrufen:
www.bundesfinanzministerium.de
Hier findet sich auch ein Muster für die Bestätigung des „ersten Dienstverhältnisses“.