Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)Leitfaden zum Umgang mit Zulieferern

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe (seit 2023 mit mind. 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland, ab 2024 mit mind. 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland), bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten.

LKW steht zur Beladung bereit. Davor auf einer Rampeverpackte Kartons auf einer Palette in Folie eingewickelt.
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Das Gesetz hat auch Auswirkungen auf Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, aber in direkter oder indirekter Zulieferbeziehung zu einem verpflichteten Unternehmen stehen. Denn das LkSG sieht vor, dass verpflichtete Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten mit Zulieferern zusammenarbeiten, auch wenn diese selbst nicht nach dem LkSG verpflichtet sind. Dabei stellen verpflichtete Unternehmen teilweise (zu) weitreichende Forderungen gegenüber ihren Zulieferern.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat eine Handreichung erstellt, in der aufgezeigt wird, wozu verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer nach dem LkSG auffordern können und wozu nicht. Es enthält zudem Empfehlungen für eine konstruktive Zusammenarbeit. Das für die Durchsetzung des Gesetzes zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat vorab und ergänzend zu dieser Handreichung einen Katalog mit den wichtigsten Fragen und Antworten für KMU und gemeinsam mit dem Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte eine Zusammenfassung dieser Handreichung (Executive Summary) als eigenständige Dokumente veröffentlicht – die entsprechenden Links hierzu finden Sie in der Handreichung auf Seite 3 unten.



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