Übergangsgesetz: Änderung zum 1. Juli 2024Neue Regelungen im Gerüstbau

Durch eine Änderung des Übergangsgesetzes zur Handwerksordnung wird ab dem 1. Juli 2024 das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten durch Betriebe anderer Gewerke nun eingeschränkt.

Titelbild Gerüstbau Konjunktur
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Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten durch andere Gewerke wird eingeschränkt

Bisher wurde das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten neben dem Gerüstbauerhandwerk mehr als 20 weiteren Gewerken (so zum Beispiel dem Stuckateur-oder dem Zimmererhandwerk) zugeordnet.

Durch eine Änderung des Übergangsgesetzes zur Handwerksordnung wird ab dem 1. Juli 2024 das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten durch Betriebe anderer Gewerke nun eingeschränkt. Diese Betriebe dürfen Gerüste ab Juli 2024 nur noch aufstellen, um Arbeiten des eigenen Gewerks auszuführen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen, wenn Gerüste zunächst für eigene Tätigkeiten aufgestellt werden und dieses dann anderen Gewerken zur Nutzung überlassen wird.

Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte ohne Leistungserbringung im eigenen Gewerk ist dann nur noch mit entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle erlaubt.

 

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat in einem Übersichtspapier weitere Informationen zusammengestellt:

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Veröffentlichtt am 04.06.2024.