Schnelltest
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Gemeinsam mit dem Land bieten die grenznahen Handwerkskammern ein zusätzliches Angebot an Schnelltests für Unternehmen mit Grenzpendlern in den Grenzgebieten zu Frankreich und der Schweiz. Darüber informieren wir Sie auf dieser Seite.Schnelltests - Angebote und Möglichkeiten

Kostenlose Schnelltests für Grenzpendler

Die Handwerkskammer Karlsruhe kann ihren Mitgliedsbetrieben, die Grenzpendler beschäftigen, aufgrund eines „Memorandum of Understanding“ mit dem Land Baden-Württemberg für die nächsten Wochen (bis Anfang April) kostenlose Testkits für die Testung dieser Personen zur Verfügung stellen. Da es sich um medizinische Tests handelt, müssen die Test von geschultem Personal durchgeführt werden.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie über unser Formular auf dieser Seite entsprechende Testkits bestellen und mit einer entsprechenden Bestätigung, die Sie danach erhalten, an unseren Standorten in Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim abholen.



 Achtung: Frankreich als Hochinzidenzgebiet eingestuft

Der Bund hat Frankreich als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Ab Sonntag, 28. März, gelten damit verschärfte Einreiseregelungen für alle Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in Frankreich aufgehalten haben.

 Ganze Meldung lesen



Wichtig ist hierbei der folgende Auszug:

In Baden-Württemberg wurden über Allgemeinverfügungen der Landkreise weitere Ausnahmen für Grenzpendler und Grenzgänger (Beruf, Ausbildung, Studium) sowie für den Besuch von nahen Angehörigen geregelt. Für diese Personengruppen besteht eine Ausnahme von der Test- und Nachweispflicht insoweit, als in diesen Einzelfällen der Nachweis von kalenderwöchentlich zwei Negativtests ausreichend ist. Zudem kann der Test auch unverzüglich nach der Einreise durchgeführt werden. 











So gehen Sie vor:



Für die Verteilung gelten folgende Bedingungen:

  1. Die Verteilung der Tests erfolgt im Auftrag und in Verantwortung des Landes Baden-Württemberg. Berechtigt zum Erhalt der Test sind die jeweiligen Mitgliedsunternehmen der regionalen Handwerkskammer.

  2. Die Schnelltests können über das entsprechende  Kontaktformular (s. Punkt 3) angefordert werden.

  3. Ein Anspruch auf die kostenlosen Tests besteht nicht. Die Ausgabe erfolgt im Rahmen der durch das Land bereit gestellten Kapazitäten.

  4. Jedes Unternehmen soll pro Grenzpendler maximal 2 Tests pro Woche für den Zeitraum von insgesamt 3 Wochen anfordern.

  5. Die Handwerkskammern agieren lediglich als Ausgabestelle. Informationen zu Lagerung und Verwendung der Tests sind dem beiliegenden Beipackzettel zu entnehmen.

  6. Die Tests sind ausschließlich durch geschultes Personal nach beiliegender Anweisung zu verwenden. Eine Haftung bei fehlerhafter Anwendung ist ausgeschlossen.

  7. Die Tests sind ausschließlich zur betriebsinternen Verwendung bestimmt. Eine Weitergabe der Tests bzw. ein Verkauf derselben ist nicht gestattet.

  8. Die Handwerkskammern übernehmen als Ausgabestelle keine Haftung für die Wirksamkeit und das Ergebnis der Schnelltests.

  9. Die auf dieser Seite als Service zusammengestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Irrtümer sind vorbehalten.




  • Sie können die Schnelltests an unseren Standorten in Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim abholen.

  • Hierfür bieten wir Ihnen im  Kontaktformular (s. Punkt 3) verschiedene Zeitfenster an.

  • Bitte halten Sie Ihre Betriebsnummer bereit.

  • Wichtig ist die Anzahl der in Ihrem Unternehmen beschäftigten Grenzpendler aus Frankreich oder der Schweiz. Hieraus ergibt sich die Anzahl der bereitgestellten Testsets.

  • Sie erhalten pro Mitarbeiter ein Kontingent von 6 Tests (für 3 Wochen / 2 Tests pro Woche).

  • Bei der Abholung halten Sie sich bitte an das von Ihnen gewählte und von uns bestätigte Zeitfenster.

  • Bei der Ausgabe erhalten Sie neben den Testsets ein Merkblatt mit Hinweisen zur Nutzung der Tests durch geschultes Personal.




Bitte wählen Sie zunächst den Standort aus, an dem Sie die Schnelltest abholen möchten. Und füllen Sie im nächsten Schritt das hinterlegte Formular aus.



 Karlsruhe

 

 Baden-Baden



 Pforzheim

  • Außenstelle Nordschwarzwald
    Haus des Handwerks, Wilferdinger Straße 6, 75179 Pforzheim
     Formular ausfüllen




Bitte beachten Sie, dass die Anleitung der Schnelltests, die ausgegeben werden, leider nur in englischer Sprache ist.



 Anleitung in deutscher Sprache herunterladen





 










Sachkunde-Schulungen

Die in die Verteilung gehenden Corona-Schnelltests müssen in den Betrieben von medizinisch geschultem Personal durchgeführt werden. Die dafür medizinisch notwendigen Kenntnisse können durch einen Sachkundenachweis belegt werden. Deshalb bietet die Handwerkskammer Karlsruhe gemeinsam mit anderen baden-württembergischen Kammern digitale Sachkunde-Schulungen in diesem Bereich an. Die Schulung entspricht den Anforderungen des § 24 IfSG in Verbindung mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz und §4 Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV. Teilnehmende Personen verfügen danach also über die entsprechende Sachkunde zur Durchführung von SARS-CoV-2 Antigen-Schnelltests. Im Nachgang zu diesem Web-Seminar erhalten Sie per E-Mail ein Zertifikat über die Teilnahme an der Veranstaltung (Sachkundenachweis).



Termine Web-Seminare

Leiderhaben wir derzeit keine Schulungen im Angebot.
 




Wer darf einen Schnelltest an einem Mitarbeiter durchführen?

Der Antigen-Schnelltest sollte durch Ärztinnen und Ärzte oder Gesundheitspersonal oder durch Personen durchgeführt werden, die fachkundig geschult wurden. Eine vorhergehende Einweisung bzw. Schulung in die korrekte Durchführung der Abstrichentnahme und Anwendung der Tests ist erforderlich. Darüber hinaus ist eine arbeitsschutzrechtliche Unterweisung der testenden Person notwendig.

Das Personal muss beim Durchführen des Tests:

  • mindestens FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken,
  • Handschuhe,
  • Schutzkittel und Schutzbrillen oder Visiere tragen,

Weitere Informationen zu den Schnelltests finden Sie unter  www.roche.de.



Gibt es weitere Schulungsangebote zur Durchführung der Schnelltests?

Die Schulung von Personal für die Abstriche und für die sachgerechte Anwendung von Antigenschnelltests nach den Angaben des Schnelltest-Herstellers soll möglichst durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bzw. Betriebsärztinnen und -ärzte durchgeführt werden oder durch eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Auch kann das örtliche Gesundheitsamt, das Deutsche Rote Kreuz sowie die Caritas für Schulungen angefragt werden.



DRK Kreisverband Pforzheim-Enzkreis e.V.

www.drk-pforzheim.de

 

DRK Kreisverband Rastatt e.V.

 www.drk-rastatt.de

 

DRK Kreisverband Karlsruhe e.V.

www.drk-karlsruhe.de







 




 Fragen und Antworten



1) Allgemeine Fragen zur Einstufung als Risikogebiet

Seit dem 8. November 2020 gilt grundsätzlich für Ein- bzw. Rückreisende aus dem Ausland, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, die Verpflichtung, sich unverzüglich nach Einreise in eine zehntägige Quarantäne zu begeben. Außerdem müssen sich Einreisende vor ihrer Ankunft in Deutschland auf  www.einreiseanmeldung.de anmelden und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen. Nach frühestens fünf Tagen der Quarantäne können sich die Einreisenden aus „normalen“ Risikogebieten (d. h. alle Risikogebiete, die weder Hochinzidenzgebiete noch Virusvarianten-Gebiete sind) auf SARS-CoV-2 testen lassen, um die Quarantänepflicht durch ein negatives Testergebnis zu beenden. Um das Gemeinwesen und den Wirtschaftsverkehr aufrecht zu erhalten, sind bestimmte Personengruppen von der Pflicht zur Quarantäne ausgenommen. Auch Ausnahmen aus familiären Gründen sind vorgesehen.
Für Regionen mit besonders hohen Fallzahlen (Hochinzidenzgebiete) und Regionen, in denen sich bestimmte Virusvarianten (Virusvarianten-Gebiete) ausgebreitet haben, sind noch strengere Regeln vorgesehen, um die Übertragung des Coronavirus SARS-CoV 2 weiter zu begrenzen und die schnelle Verbreitung neuer Virusvarianten zu vermeiden. Wer sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einer dieser Regionen aufgehalten hat, ist verpflichtet, bereits bei Einreise einen Nachweis (ärztliches Zeugnis oder Testergebnis) über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Behörde vorzulegen. Dieser Test darf frühestens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Auch bei Kontrollen durch die Bundespolizei (z.B. grenznahe Kontrollen bei Einreise auf dem Landweg) kann der Nachweis verlangt werden. Der Nachweis über ein negatives Testergebnis oder entsprechendes ärztliches Zeugnis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Der durchgeführte Test muss die unter  www.rki.de/tests genannten Anforderungen erfüllen.
Grenzpendler, die aus beruflichen Gründen nach Baden-Württemberg einreisen, sind von der Quarantänepflicht befreit. Die Anmeldepflicht gilt für sie unverändert. Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten müssen außerdem, wie oben beschrieben, einen negativen Corona-Test mit sich führen, wenn sie die Grenze nach Deutschland überqueren. Ausnahmen von der Testpflicht sind für Grenzpendler aus Virusvarianten-Gebieten nicht vorgesehen.
Anders für den Fall der Einstufung eines Landes als Hochinzidenzgebiet: in Baden-Württemberg gelten Sonderregelungen für Grenzpendler. Für diesen Personenkreis gilt, dass eine Testung nur zweimal kalenderwöchentlich erforderlich ist und diese auch unverzüglich nach Einreise vorgenommen werden kann.
 

2) Allgemeine Fragen zum Verfahren

Ja, Grenzpendler, die unmittelbar aus einem Hochinzidenzgebieten oder Virusvarianten-Gebiet nach Deutschland einreisen, müssen bei Einreise einen Nachweis eines negativen Tests mitführen. Das gilt auch für solche Personen, die zwar nicht unmittelbar aus einem Varianten-Gebiet einreisen, sich aber in einem solchen Gebiet in den letzten 10 Tagen vor der Einreise aufgehalten haben. Kontrollen werden durch die Polizei des Bundes sowie des Landes in der Grenzregion, vor allem im Hinterland, vorgenommen. Entsprechende Vorgabe werden in den Allgemeinverfügungen der Landkreise dargestellt, da Testung auch unverzüglich nach Einreise möglich sein können.

Eine Einwilligung des Mitarbeiters in die Durchführung des Tests durch den Arbeitgeber oder einen beauftragen Dienstleister muss eingeholt werden. Hierbei muss auch über die Erhebung und Verwendung der Daten informiert und insoweit eine Einwilligung, insbesondere im Hinblick auf die Bekanntgabe eines positiven Testergebnisses an den Arbeitgeber und das zuständige Gesundheitsamt, eingeholt werden. Die Einwilligung zur Datenverarbeitung muss schriftlich erteilt werden. Es empfiehlt sich auch die Hinzuziehung des zuständigen Datenschutzbeauftragten. Getrennt von dieser Einwilligung ist eine Risikoaufklärung notwendig. 

Der Antigen-Schnelltest müssen von Personen durchgeführt werden, die fachkundig geschult wurden. Eine vorhergehende Einweisung bzw. Schulung in die korrekte Durchführung der Abstrichentnahme und Anwendung der Tests ist erforderlich. Darüber hinaus ist eine arbeitsschutzrechtliche Unterweisung der testenden Person notwendig.
Die in die Verteilung gehenden Corona-Schnelltests müssen in den Betrieben von geschultem Personal durchgeführt werden. Die dafür medizinisch notwendigen Kenntnisse können durch einen Sachkundenachweis belegt werden. Deshalb bieten wir in Zusammenarbeit mit der Handwerkskammer Freiburg und der Hexental Apotheke digitale Sachkunde-Schulungen in diesem Bereich an. Die Schulung entspricht den Anforderungen des § 24 IfSG in Verbindung mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz und §4 Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV. Teilnehmende Personen verfügen danach also über die entsprechende Sachkunde zur Durchführung von SARS-CoV-2 Antigen-Schnelltests. Im Nachgang zu diesem Web-Seminar erhalten Sie per E-Mail ein Zertifikat über die Teilnahme an der Veranstaltung (Sachkundenachweis).
Auch bei einer vorherigen Impfung muss bei Einreise ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.
Wenn der Test durch einen Dienstleister ausgeführt wird, ist dieser auch haftbar. Werden eigene Beschäftigte zu Testern weitergebildet, kommt grundsätzlich eine Haftung des Arbeitgebers in Betracht. Holen Sie sich bitte hierzu tiefergehende arbeitsrechtliche Informationen ein. Wird eine Verletzung als Arbeitsunfall anerkannt, tritt die Berufsgenossenschaft ein.  
Die COVID-19 Schnelltests müssen - laut Robert Koch-Institut (RKI) und Umweltbundesamt (UBA) als Gewerbeabfall nach Abfallschlüssel 180104 in einem reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnis (z. B. dickwandiger Müllsack oder Doppelsack-Methode) entsorgt werden. Eine gemeinsame Entsorgung mit Abfällen aus Haushalten (Restmüll) kann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Abfälle direkt einer Abfallverbrennungsanlage zugeführt werden. Tests, die im Haushalt anfallen, sind im Restmüll zu entsorgen. RKI und UBA begründen diese Vorgehensweise mit der kleinen Probenmenge, die für die Durchführung dieses Tests benötigt wird und der damit verbundenen geringen Virenlast. Ob ein Test positiv oder negativ ausfällt, spiele für die Entsorgung keine Rolle. Weitere Information finden Sie  hier.
Als Testnachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein negatives Testergebnis. Dieses muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen. Dieses muss durch die testende Person unterschrieben werden. Dabei muss auf der Bestätigung der Hersteller des Antigen-Schnelltests ersichtlich sein. Ansonsten ist keine besondere Form vorgeschrieben.  
Im Fall eines positiven Testergebnisses hat die testende Einrichtung Maßnahmen zum Schutz der übrigen Betriebsangehörigen zu ergreifen (u.a. Daten zur Kontaktnachverfolgung sichern). Der Beschäftigte ist gehalten, sich unmittelbar einem PCR-Test zu unterziehen und mit den Gesundheitsbehörden weitere Schritte zu koordinieren. Außerdem muss das Unternehmen gegebenenfalls das Gesundheitsamt informieren, in dessen Bezirk der regelmäßige Arbeitsort liegt.
 

3) Arbeitsrecht und Datenschutz

Eine Einwilligung des Mitarbeiters in die Durchführung des Tests durch den Arbeitgeber oder einen beauftragen Dienstleister muss eingeholt werden. Hierbei muss auch über die Erhebung und Verwendung der Daten informiert und insoweit eine Einwilligung, insbesondere im Hinblick auf die Bekanntgabe eines positiven Testergebnisses an den Arbeitgeber und das zuständige Gesundheitsamt, eingeholt werden. Die Einwilligung zur Datenverarbeitung muss schriftlich erteilt werden. Es empfiehlt sich auch die Hinzuziehung des zuständigen Datenschutzbeauftragten. Getrennt von dieser Einwilligung ist eine Risikoaufklärung notwendig.
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Trotzdem kann der Mitarbeiter nicht zu einem Schnelltest gezwungen werden, sofern hier keine gesetzliche Grundlage (z.B. für Klinikpersonal) oder ein konkreter Anlass (z.B. Krankheitssymptome) besteht. Bei einem konkreten Infektionsverdacht kann die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein berechtigtes Interesse begründen, die Durchführung eines Tests verpflichtend anzuordnen. Im Übrigen bleibt es bei der Freiwilligkeit der Testung.
Nein, da der Test keine Voraussetzung für die Beschäftigung von Grenzgängern ist, sondern nur für den Grenzübertritt notwendig ist, kann er während des laufenden Schichtbetriebs ausgeführt werden. Um das Risiko zu minimieren, ist natürlich eine möglichst frühzeitige Testung empfehlenswert.
Grundsätzlich fällt eine freiwillige Testung nicht in die Arbeitszeit und löst keine Vergütungspflicht für die aufgewendete Zeit aus. Es gibt nach § 616 BGB auch keinen Entgeltanspruch.
Grundsätzlich ist ein Negativtest keine Voraussetzung für die Tätigkeit im Betrieb, wonach es keine Kontrollrechte des Arbeitgebers gibt. Aus den arbeitsvertraglichen Pflichten ergibt sich eine Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers über ein positives Testergebnis gegenüber dem Arbeitgeber, damit dieser seiner arbeitsschutzrechtlichen Fürsorgepflicht zum Schutz der übrigen Mitarbeiter vor Infektionen nachkommen kann.
Die Bestimmung, dass für den Grenzübertritt ein Negativ-Test notwendig ist, hat keinen Einfluss auf die Arbeitsschutzmaßnahmen in den Unternehmen. Wenn diese bereits ein umfassendes Hygienekonzept umgesetzt haben, sind keine weiteren Anpassungen notwendig. Eine Testung ersetzt nicht die Verpflichtung zur Umsetzung eines Hygienekonzeptes.
 




4) Weiterführende Informationen



 Corona-Verordnung des Landes - FAQ

 Testpflicht bei der Einreise nach Baden-Württemberg - FAQ

Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes:  CoronaEinreiseV samt  FAQ

Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne BW:  CoronaVO EQ samt  FAQ

 Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg















Weitere Antigen-Schnelltest-Angebote in der Region

 Hinweis: Die folgenden Angebote sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Die Angebote für Antigen-Schnelltests wurden in den letzten Wochen ausgebaut. Kostenfreie PoC-Antigentests oder auch angeleitete Selbsttests können derzeit in kommunalen Testzentren und Apotheken durchgeführt werden.

Die Landesapothekerkammer veröffentlicht eine Übersicht der Apotheken, die Testungen nach der Testverordnung anbieten:

 Antigen-Schnelltests (lak-bw.de)

Das Testangebot richtet sich nur an Bürgerinnen und Bürger, die keine Symptome einer COVID-Erkrankung aufweisen.





Wo kann man sich testen lassen – Angebote der Stadt- und Landkreise

Stadt- und Landkreises Karlsruhe

www.asb-ka.de

 

Landkreis Rastatt

www.landkreis-rastatt.de

 

Stadtkreis Baden-Baden

www.baden-baden.de

 

Enzkreis

www.enzkreis.de

 

Pforzheim und Enzkreis

www.pforzheim.de

 

Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

www.kvbawue.de