Titelbild Friseur Betrieb
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Friseursalons dürfen unter strenger Einhaltung der Hygienemaßnahmen ab dem 1. März öffnen. Friseure

Die Landesregierung hat aufgrund des „Lockdowns“ eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht und den Lockdown bis zum 7. März verlängert. 



Friseursalons dürfen allerdings unter strenger Einhaltung der Hygienemaßnahmen ab dem 1. März öffnen. 

Barbershops, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind, müssen geschlossen bleiben.





Diese Regelungen gelten für die Öffnung von Friseursalons

Die Landesregierung hat Regelungen für die Öffnung von Friseursalons am 1. März festgelegt:

  • Als Anbieter körpernaher Dienstleistungen sind Sie verpflichtet, die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben des § 14 einhalten.

  • Die Vorab-Reservierung von Terminen und Anmeldung ist verpflichtend.

  • Außerdem wurde die Maskenpflicht verschärft: Sie und Ihre Kunden müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.

  • Auch mobile Friseurdienstleistungen sind ab dem 1. März, in Abhängigkeit von der weiteren pandemischen Entwicklung, möglich. Hier gelten ebenfalls die Infektionsschutzvorgaben sowie die Verpflichtung zur vorherigen Terminvereinbarung. Zudem ist die Maskenpflicht zu beachten.

  • Folgende Friseurdienstleistungen dürfen erbracht werden: Haare waschen, schneiden, färben, föhnen, legen. Auch die Dauerwelle ist zulässig.



Arbeitsschutzstandard der Berufsgenossenschaft

Darüber hinaus hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) einen  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk aufgesetzt.



Quadratmeterbegrenzung

Die Friseurbetriebe sind von einer Quadratmeterbegrenzung gemäß § 1d Abs. 7 S. 4 CoronaVO (in der Fassung vom 15. Februar 2021) explizit ausgenommen.

Allerdings sieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes (Corona-ArbSchV) nach § 2 (5) eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person vor, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Kann also aus betrieblichen Gründen die Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person nicht eingehalten, so sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Verbreitung des SARS-CoV-2 einschließlich der neu auftretenden Virusmutationen wirksam zu verhindern. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen andere geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. insbesondere Lüftungsmaßnahmen oder geeignete Abtrennungen) festgelegt werden, die den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen. Zusätzlich müssen Arbeitgeber nach § 3 Absatz 1 Corona-ArbSchV medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung stellen, wenn die Anforderungen an den Mindestabstand oder an die Raumbelegung nach § 2 nicht erfüllt werden.

Verbindliche Antworten zur Umsetzung der Vorgaben erhalten Sie von Ihrem Ordnungsamt vor Ort.