
Am 1. Juli tritt neue Fassung in KraftVerpackungsgesetz
28.06.2022
Alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren.
Am 1. Juli 2022 wird eine neue Fassung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Kraft treten, die eine neue Registrierungspflicht der Hersteller (= Erstinverkehrbringer) von allen mit Ware befüllten Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zum 1. Juli 2022 vorsieht.
Dies betrifft dann auch Handwerksbetriebe, die bisher Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht wie bspw. Mehrwegverpackungen oder Transportverpackungen benutzt haben.
So sind jetzt auch:
- Transportverpackungen
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Mehrwegverpackungen
- Einweggetränkeverpackungen, die gemäß §31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen
registrierungspflichtig.
Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, sind betroffen. Sie müssen sich ebenfalls in LUCID registrieren. Für diese reicht jedoch eine einmalige Erklärung, soweit nur bereits systembeteiligte Verpackungen (also Verpackungen, die bereits bei einem dualen System angemeldet sind) in Verkehr gebracht werden. Weitere Meldungen sind nur dann nötig, wenn sich die Kontaktdaten des Unternehmens ändern oder dieses weitere Verpackungsarten in Verkehr bringt.
Weitere Informationen unter:
Sollten Sie Ware als Versand- oder Onlinehändler versenden, finden Sie spezifische Informationen dazu unter:
Sie können Ihren Betrieb hier unter: lucid.verpackungsregister.org
Die Registrierungspflicht muss zum 1. Juli 2022 erfüllt sein.