Jeder Auszubildende legt während seiner Lehre mindestens eine Prüfung ab.Zwischenprüfung, Gesellenprüfung, Abschlussprüfung



Jeder Auszubildende legt während seiner Lehre mindestens eine Prüfung ab. 
Anders als in der Schule wird in der Prüfung nicht nur Theorie abgefragt, sondern auch praktisches Können. 





Gesellenprüfung/Abschlussprüfung

Zwischenprüfung oder Teil 1 Prüfung

In der jeweiligen Ausbildungsordnung ist festgelegt, in welchen Berufen eine Zwischenprüfung oder Teil 1 Prüfung vorgesehen ist. In manchen Handwerksberufen muss vor der Gesellenprüfung eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Damit können Auszubildende gezielt herausfinden, wo es vor der Gesellenprüfung noch etwas zu tun gibt. In der jeweiligen  Ausbildungsordnung steht, in welchen Berufen eine Zwischenprüfung abgelegt werden muss.

Bei der Teil 1 Prüfung fließt das Ergebnis bereits in die Gesamtnote der Gesellenprüfung ein.



Gesellen-/Abschlussprüfung oder Teil 2 Prüfung

Eine Abschluss- bzw. Gesellenprüfung muss jeder Azubi am Ende der Ausbildung absolvieren. Die Ablegung der Gesellenprüfung erfolgt nach der Zwischenprüfung.

 Im Falle der gestreckten Prüfung ist es die Teil 2 Prüfung. Diese findet am Ende der Ausbildung nach der absolvierten Teil 1 Prüfung statt.





Prüfungstermin

  • Termin der schriftlichen Prüfung wird in der Berufsschulklasse bekannt gegeben
  • Termin der praktischen Prüfung legt der Prüfungsausschuss bei der Innung fest
  • Einladung zur praktischen Prüfung erfolgt durch die zuständige  Innung
  • Termin der praktischen Prüfung kann bei der Innung erfragt werden

Ansprechpersonen Prüfungen

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Hinweis zum Prüfungstermin

  • Termin der schriftlichen Prüfung wird in der Berufsschulklasse bekannt gegeben
  • Termin der praktischen Prüfung legt der Prüfungsausschuss bei der Innung fest
  • Einladung zur praktischen Prüfung erhält man von der zuständigen  Innung
  • Termin der praktischen Prüfung kann man bei der Innung erfragen

 FAQs zur Prüfung 

 Vorbereitungskurse an der Bildungsakademie

 ÜLU-Kurse an der Bildungsakademie

Menschen mit einer Behinderung können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigung Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen.

Zur Kompensation dieser Nachteile besteht die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche bei der Durchführung einer Prüfung zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, etwa Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörschädigung.

Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung regeln einen Anspruch für Menschen mit einer Behinderung, damit ihre besonderen Verhältnisse bei der Durchführung von Prüfungen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Dieser Anspruch ist Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention auch für den Bildungsbereich vorsieht. Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.

 


 











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